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In Deutschland kann man sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei verschiedenen Organisationen zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. nach § 14 Zivildienstgesetz verpflichten. Die Verpflichtungszeit beträgt sechs Jahre. Im Unterschied zum Zivil- oder Grundwehrdienst kann man aber sein gewohntes Leben weiterführen, da sich die Verpflichtungen auf ein festgelegtes (mindest-)Stundenpensum pro Jahr beschränken. Während der Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz werden die Wehrpflichtigen bzw. anerkannten Kriegsdienstverweigerer nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Nach sechsjähriger Mitwirkung erlischt dann die Pflicht, Grundwehr- bzw. Zivildienst zu leisten.
Die Anerkennung setzt jedoch voraus, dass man vor Erhalt eines Einberufungsbescheids seine Verpflichtung abgeleistet hat oder sich von der zuständigen Behörde vom Wehrdienst freigestellt (bzw. für den Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet) wird bzw. die Freistellung beantragt wurde. Da die Bewilligung der Freistellung vom örtlichen Bedarfsplan abhängt, kann dies (in seltenen Fällen) bei einem Wohnungswechsel (z.B. im Zuge einer Berufsausbildung/ neuer Arbeitsplatz) zu Schwierigkeiten führen, da am neuen Wohnort evtl. kein Platz in einer entsprechenden Position frei ist oder schon alle möglichen Freistellungen ausgeschöpft sind. Jedoch ist es möglich, außerhalb des Gebietes seiner Arbeit nachzugehen bzw. in eine andere Organisation neu einzutreten.
Bereits seit einigen Jahren bietet die Freiwillige Feuerwehr Helmbrechts den Wehrersatzdienst an. Bedingung ist allerdings, dass Sie bereits aktiv in einer Feuerwehr tätig sind. Über die Anzahl der freien Plätze entscheidet das Landratsamt Hof.
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